Friday, 19th April 2024
19 April 2024

Muss ich rangehen, wenn mein Chef anruft?

Es ist unter der Woche nach 18 Uhr, man ist schon im Feierabend. Oder Sonntagmorgen, das Frühstück ist gerade fertig und der Chef ruft plötzlich an …

Seit beinahe jeder über digitale Kanäle erreichbar ist, steigt auch der Druck auf Arbeitnehmer: Laut einer Umfrage des Verbands der Betriebskrankenkassen (BKK) führen fast 70 Prozent der Beschäftigten nach Dienstschluss noch geschäftliche Telefonate oder beantworten E-Mails. Jeder fünfte davon tut das sogar mehrmals pro Woche bzw. täglich!

Die Gewerkschaft der Lokführer GDL hat jetzt kurzen Prozess gemacht – und in ihren Tarifvertrag schreiben lassen, dass ihre Angestellten im Feierabend nicht auf Anrufe und E-Mails reagieren müssen.

Darin steht: „Der Arbeitnehmer hat außerhalb der für ihn geltenden Arbeitszeiten und für ihn geltenden Zeiten der Rufbereitschaft einen Anspruch auf Nicht-Erreichbarkeit.“ Bedeutet: Die Mitarbeiter müssen weder per Handy, SMS noch E-Mail erreichbar sein. Sie müssen Nachrichten nicht lesen, bestätigen oder beantworten.

Wie ist das in anderen Branchen? Gibt es eine generelle gesetzliche Regelung für Handy-Ruhezeiten? Und wie soll ich mich im Zweifel verhalten? BILD gibt einen Überblick.

Diese Firmen und Branchen haben Regeln

Vor allem große Unternehmen haben in der Vergangenheit Aufsehen erregt mit Regelungen zur Nichterreichbarkeit.

▶︎ Bekanntestes Beispiel ist Volkswagen. Der Konzern hat die striktesten Vorgaben. Er schaltet seine E-Mail-Server ab. Darauf haben sich Unternehmensführung und Betriebsrat 2011 geeinigt.

Heißt: Die Tarifbeschäftigten der Volkswagen AG können auf den dienstlich zur Verfügung gestellten Smartphones zwischen 18.15 Uhr und 7 Uhr sowie an Wochenenden keine E-Mails empfangen. Ein Sprecher des VW-Betriebsrats zu BILD: „Die Regelung wird von Vorgesetzten und Beschäftigten als Signal verstanden, Erholungszeiten zu respektieren und den Feierabend nur im Notfall zu durchbrechen.“

▶︎ Bei BMW gibt es Broschüren für die Mitarbeiter. Die weisen darauf hin, dass mobiles Arbeiten, etwa von zu Hause aus, „keine ständige Erreichbarkeit der Beschäftigten“ bedeute. „Die Mitarbeiter haben außerhalb der abgestimmten Zeiten der Erreichbarkeit im Sinne der Ruhe und Erholung das Recht, nicht erreichbar zu sein“, sagt Betriebsrat Willibald Löw.

▶︎ Auch der Arbeitgeberverband Chemie verweist auf BILD-Nachfrage darauf, dass Beschäftigte in der Chemie-Industrie nicht verpflichtet sind, nach der Arbeit erreichbar zu sein. Ausnahmen seien Bereitschaftszeiten, die allerdings extra vergütet werden.

„Natürlich ist Kommunikation heute viel schneller als früher. Das sollten auch Vorgesetzte respektieren“, sagt Sprecher Sebastian Kautzky. Man setze auf Eigenverantwortung. „Neue gesetzliche Ansprüche bringen uns nicht weiter. Den Ausschaltknopf kann jeder selbst bedienen.“

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▶︎ Die Arbeitgeber der Metall- und Elektrobranche sehen ebenfalls keinen Bedarf für Extra-Regelungen. Das Thema spiele keine große Rolle, so der Verband Gesamtmetall, und bezieht sich auf eine Emnid-Befragung unter Arbeitnehmern der Branche.

Demnach werden 89 Prozent der Befragten maximal einmal im Monat vom Vorgesetzten kontaktiert, finden das aber nicht schlimm. Die Mehrheit (70 Prozent) ist grundsätzlich erreichbar; acht Prozent sind das, weil es vom Arbeitgeber stillschweigend erwartet wird und nur zwei Prozent, weil es vom Arbeitgeber aktiv eingefordert wird.

▶︎ Die Gewerkschaften sind da anderer Meinung. Schon vor einem Jahr hat die IG Metall in Baden-Württemberg einen Passus in den Tarifvertrag zum mobilen Arbeiten genommen: „Außerhalb einer vereinbarten Mobilen Arbeitszeit besteht keine Verpflichtung für die Beschäftigten, erreichbar zu sein.“

Barbara Resch, Tarifsekretärin der IG Metall Baden-Württemberg: „Nichterreichbarkeit ist wichtig, weil das Privatleben nicht die zweite Geige spielen darf. Der Yoga-Kurs und die Schulaufführung der Kinder sind genauso wichtig wie Arbeit und man muss auch mal abschalten können.“ Das Arbeitszeitgesetz müsse eingehalten werden.

So ist die rechtliche Lage

Was sagt das Gesetz zum Thema Erreichbarkeit?

Fakt ist: Es gibt kein Gesetz auf Bundesebene, das für alle Arbeitnehmer im Detail regelt, wann genau sie nicht mehr erreichbar sein müssen. Grundsätzlich gilt: Erreichbar müssen Beschäftigte nur während der Arbeitszeit sein, und die darf acht Stunden am Tag in der Regel nicht überschreiten.

„Die rechtliche Situation ist klar. Außerhalb der individuellen Arbeitszeit muss man auf dienstliche Anfragen nicht antworten“, sagt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür. Mit einer Ausnahme: Der Mitarbeiter hat Bereitschaftsdienst.

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Entsprechende Formulierungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarung haben lediglich „Appell-Charakter“. „Solche Regelungen dienen dazu, den Arbeitnehmern die Sicherheit zu geben, dass es keine unausgesprochenen Erwartungen gibt“, sagt die Arbeitsrechts-Expertin. „Gleichzeitig sollen auch die Vorgesetzten darauf hingewiesen werden.“

Wer zu häufig vom Vorgesetzten kontaktiert wird, dem empfiehlt Oberthür, sich an den Betriebsrat zu wenden. „Der kann das Thema leichter und für den gesamten Betrieb ansprechen.“

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